Zudem steht fest, dass diese Aktiven daraufhin vom Angeklagten 2 als Sacheinlage in die C. GmbH, an welcher die Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte beteiligt waren, eingebracht wurden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Angeklagte 1 in der Absicht, sich und den Angeklagten 2 ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Aufgrund des gemeinsamen Tatplans trug der Angeklagte 2 als Mittäter den Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht des Angeklagten 1 bezüglich dessen allein verübten Handlungen mit, weshalb davon auszugehen ist, dass der Vorsatz sowie die Schädigungs- und Bereicherungsabsicht auch bei ihm gegeben sind.