Damit nahm er eine Schädigung der Gläubiger der D. AG zumindest in Kauf. Weil es sich bei den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH sowie den Kaufverträgen vom 6. August 2007 zwischen der Z. GmbH und dem Angeklagten 2 bloss um Scheingeschäfte handelte, steht fest, dass in Wirklichkeit die fraglichen Aktiven der D. AG im Wert von Fr. 35'600.? ohne Gegenleistung auf die Z. GmbH und danach ohne Gegenleistung auf den Angeklagten 2 bertragen wurden. Zudem steht fest, dass diese Aktiven daraufhin vom Angeklagten 2 als Sacheinlage in die C. GmbH, an welcher die Angeklagten 1 und 2 je zur Hälfte beteiligt waren, eingebracht wurden.