Weil er trotzdem die fraglichen Buchungsbelege erstellte oder erstellen liess und für die Buchhaltung der D. AG gebrauchte sowie die entsprechenden Falschbuchungen vornahm und die fragliche Konkursbilanz errichtete, handelte er vorsätzlich. Er handelte dabei in der Absicht, den Gläubigern der D. AG vorzuspiegeln, dass die fraglichen Aktiven im Wert von Fr. 35'600.? nicht zum Vermgen der D. AG gehören. Damit nahm er eine Schädigung der Gläubiger der D. AG zumindest in Kauf.