12.01.040) musste dem Angeklagten 1 bekannt gewesen sein, dass die fraglichen Verträge, Rechnungen und Quittungen in der Buchhaltung zum Nachweis der fiktiven Scheingeschäfte dienten und damit Bestandteil der Buchhaltung wurden. Ebenso wusste er offenkundig, dass die entsprechenden Buchungen und die Konkursbilanz per 6. September 2007 nicht der Wahrheit entsprachen. Weil er trotzdem die fraglichen Buchungsbelege erstellte oder erstellen liess und für die Buchhaltung der D. AG gebrauchte sowie die entsprechenden Falschbuchungen vornahm und die fragliche Konkursbilanz errichtete, handelte er vorsätzlich.