Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von Z. ist erstellt, dass die Angeklagten 1 und 2 Z. die fraglichen Scheingeschäfte zwischen der D. AG und der Z. GmbH vorschlugen. Demzufolge wussten sie, dass die entsprechenden Verträge, Rechnungen und Quittungen gefälscht waren. Aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung und seiner Funktion als Buchhalter bei der D. AG (act. 12.01.040) musste dem Angeklagten 1 bekannt gewesen sein, dass die fraglichen Verträge, Rechnungen und Quittungen in der Buchhaltung zum Nachweis der fiktiven Scheingeschäfte dienten und damit Bestandteil der Buchhaltung wurden.