StGB erfüllten. 5.2.2 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird im Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Verwirklichung der Schädigungsoder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BGer. 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009, Erw. 4.4.2). Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von Z. ist erstellt, dass die Angeklagten 1 und 2 Z. die fraglichen Scheingeschäfte zwischen der D. AG und der Z. GmbH vorschlugen.