Weil der Angeklagte 1 somit all die genannten Verträge, Rechnungen und Quittung erstellte oder erstellen liess und diese zum Nachweis der dargestellten Verbuchungen von Scheingeschäften dienten, steht fest, dass er in den fraglichen Dokumenten rechtlich erhebliche Tatsachen falsch verurkundete oder verurkunden liess und diese als Buchungsbelege für die Buchhaltung der D. AG verwendete. Weil der Angeklagte 2 die geschilderten vom Angeklagten 1 allein begangenen Handlungen aufgrund des gemeinsamen Tatplans mittrug, hat er sich diese als Mittäter anrechnen zu lassen. Aufgrund all dessen folgt, dass die Angeklagten 1 und 2 den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllten.