12.01.031 f.), dafür, dass der Angeklagte 1 die Kaufverträge vom 18. Januar 2007, die Kaufpreisquittungen vom 18. Januar 2007 sowie die Mietzins- und Leasinggebührquittungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 anfertigte bzw. anfertigen liess. Weil der Angeklagte 1 somit all die genannten Verträge, Rechnungen und Quittung erstellte oder erstellen liess und diese zum Nachweis der dargestellten Verbuchungen von Scheingeschäften dienten, steht fest, dass er in den fraglichen Dokumenten rechtlich erhebliche Tatsachen falsch verurkundete oder verurkunden liess und diese als Buchungsbelege für die Buchhaltung der D. AG verwendete.