Ausserdem spricht die Aussage von Z., der Angeklagte 1 habe ihm die Verträge und Quittungen unterbreitet, welche er praktisch ungelesen unterzeichnet habe (act. 12.01.031 f.), dafür, dass der Angeklagte 1 die Kaufverträge vom 18. Januar 2007, die Kaufpreisquittungen vom 18. Januar 2007 sowie die Mietzins- und Leasinggebührquittungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 anfertigte bzw. anfertigen liess.