Weil er die Kaufverträge vom 18. Januar 2007, die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 21'600.? fr das Inventar und die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 7'000.? fr den Transporter VW T4 unterschrieb (act. 12.01.011 f.), ist davon auszugehen, dass er diese errichtete. Aufgrund der Ausführungen in Erw. 4.6 steht fest, dass der Angeklagte 1 die Miet- und Leasingvertragsrechnungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 der Z. GmbH an die D. AG errichtete. Ausserdem spricht die Aussage von Z., der Angeklagte 1 habe ihm die Verträge und Quittungen unterbreitet, welche er praktisch ungelesen unterzeichnet habe (act.