O., N. 44 zu Art. 962 OR). Gesamthaft kann festgehalten werden, dass der Angeklagte 1 in der Buchhaltung der D. AG Fr. 35'600.? fiktive Einnahmen und Fr. 35'600.? fiktive Aufwendungen verbuchte und Aktiven im Wert von Fr. 35'600.? fiktiv ausbuchte. Zudem wies er in der Konkursbilanz der D. AG per 6. September 2007 Fr. 35'600.? zu wenig Anlagevermgen aus (act. 40.12.001 ff.). Demzufolge verurkundete er bei der D. AG in den entsprechenden Kontobüchern und der Konkursbilanz per 6. September 2007 rechtlich erhebliche Tatsachen wahrheitswidrig. Weil er die Kaufverträge vom 18. Januar 2007, die Quittung vom 18. Januar 2007 der D. AG über Fr. 21'600.?