StGB erfüllt, wer eine echte, aber unwahre Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, errichtet oder errichten lässt. Die Falschbeurkundung erfordert dabei eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 662a ff. OR und Art. 958 ff.