Ferner spricht der Umstand, dass die Angeklagten 1 und 2 je hälftig an der C. GmbH beteiligt waren und damit zu gleichen Teilen von der Einbringung der fraglichen Vermögenswerte in die C. GmbH profitierten, für das Vorliegen von Mittäterschaft (BGer. 6S.203/2005 vom 6. September 2005, Erw. 2.2). Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten 1 und 2 als Mittäter handelten. 5.2 Urkundenfälschung 5.2.1 Objektiver Tatbestand Den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine echte, aber unwahre Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, errichtet oder errichten lässt.