Die genannten Handlungen der Angeklagten 1 und 2 waren entscheidend für die Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und deren Einbringung in die C. GmbH. Weil dies offenkundig dem Tatplan der Angeklagten 1 und 2 entsprach, haben sie sich diese jeweils vom anderen allein vorgenommenen Handlungen anrechnen zu lassen. Ferner spricht der Umstand, dass die Angeklagten 1 und 2 je hälftig an der C. GmbH beteiligt waren und damit zu gleichen Teilen von der Einbringung der fraglichen Vermögenswerte in die C. GmbH profitierten, für das Vorliegen von Mittäterschaft (BGer.