) agierte der Angeklagte 1 bei der falschen Buchführung allein. Der Angeklagte 2 fungierte beim Scheinkauf vom 6. August 2007 des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 von der Z. GmbH allein als Käufer und brachte diese Gegenstände als Alleineigentümer als Sacheinlage in die C. GmbH ein. Die genannten Handlungen der Angeklagten 1 und 2 waren entscheidend für die Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und deren Einbringung in die C. GmbH.