41.02.001 ff.). Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Angeklagten 1 und 2 bei der Entschliessung und der Planung der Handlungen zur Herausnahme des Inventars, des Elektrogabelstaplers, der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 und des Transporters VW T4 aus der D. AG und der Einbringung dieser Sachen in die C. GmbH vorsätzlich und in massgebender Weise zusammenwirkten. Bei der Gründung der C. GmbH waren die Angeklagten 1 und 2 beide massgeblich an der Tatausführung beteiligt. Als Buchhalter der D. AG (act. 40.60.004 ff.) agierte der Angeklagte 1 bei der falschen Buchführung allein.