12.01.010). Der Angeklagte 2 führte bei seiner Einvernahme vom 28. Mai 2008 aus, dass der Angeklagte 1 die Kaufvereinbarungen vom 18. Januar 2007 erstellt und er sie geprüft habe (act. 12.01.017). Aufgrund der Auswertung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Angeklagten 1, dem Angeklagten 2 und Rechtsanwalt R. steht fest, dass diese bezüglich der Prüfung der fraglichen Kaufverträge in Kontakt standen (act. 13.01.004).