Z. führte bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 aus, dass die Angeklagten 1 und 2 in den Räumlichkeiten der D. AG auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen. Sie hätten gesagt, dass diese Geschäfte nur auf dem Papier stattfinden würden (act. 12.01.031). Bei der Einvernahme vom 28. Mai 2008 gab der Angeklagte 1 auf die Frage, wer den Verkauf mit anschliessender Rückvermietung angeregt habe, zur Antwort, dass es eine Vereinbarung zwischen ihm, dem Angeklagten 2 und Z. gewesen sei (act. 12.01.010).