6B_1091/2009 vom 29. April 2010, Erw. 3.3). Der Angeklagte 1 gab bei seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2008 zu, dass der Angeklagte 2, Z. und er Kenntnis von der Idee und der Ausführung der fraglichen Geschäfte gehabt hätten (act. 12.01.049). Anlässlich dieser Einvernahme sagte der Angeklagte 1 zudem, dass der Angeklagte 2, Z. und er alles so geplant hätten (act. 12.01.050). Z. führte bei seiner Einvernahme vom 30. September 2008 aus, dass die Angeklagten 1 und 2 in den Räumlichkeiten der D. AG auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er bereit sei, ihnen Maschinen und Werkzeuge abzukaufen und wieder an sie zurückzuverkaufen.