Weil die Z. GmbH die fraglichen Gegenstände bloss zum Schein erwarb, konnte sie diese auch nicht an den Angeklagten 2 weiterveräussern. Es muss deshalb angenommen werden, dass es sich bei den Verkäufen vom 6. August 2007 der Z. GmbH an den Angeklagten 2 ebenfalls um blosse Scheingeschäfte handelte. 5. Rechtliches 5.1 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt.