4.7 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Verkäufen vom 18. Januar 2007 des Inventars, des Transporters VW T4, des Elektrostaplers und der vollautomatischen Winkelsäge Univer 50 durch die D. AG an die Z. GmbH sowie bei der Miete und dem Leasing dieser Gegenstände der D. AG von der Z. GmbH in der Zeit von Februar bis August 2007 bloss um Scheingeschäfte handelte. Demzufolge entsprachen die in Erw. 4.1 aufgeführten Kaufverträge, Rechnungen und Quittungen nicht der Wahrheit. Weil die Z. GmbH die fraglichen Gegenstände bloss zum Schein erwarb, konnte sie diese auch nicht an den Angeklagten 2 weiterveräussern.