Dass nicht die Z. GmbH als Vermieterin und Leasinggeberin diese Rechnungen, sondern der für die mietende und leasende D. AG tätige Angeklagte 1 diese erstellte, ist äusserst ungewöhnlich. Dieser Umstand bildet somit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Mietzinse und Leasingraten gemäss diesen Rechnungen von der Z. GmbH gar nie fakturiert wurden. 4.7