Um die fraglichen Rechnungen elektronisch zu archivieren, brauchte der Angeklagte 1 das Briefpapier der Z. GmbH nicht. Der Bezug dieses Briefpapiers durch den Angeklagten 1 lässt sich daher nur damit erklären, dass der Angeklagte 1 auf seinem Computer die Rechnungen der Z. GmbH an die D. AG erstellte und auf dem Briefpapier der Z. GmbH ausdruckte. Dass nicht die Z. GmbH als Vermieterin und Leasinggeberin diese Rechnungen, sondern der für die mietende und leasende D. AG tätige Angeklagte 1 diese erstellte, ist äusserst ungewöhnlich.