Der Angeklagte 1 macht geltend, er habe die Rechnungen der Z. GmbH später eins zu eins abgetippt, um sie in elektronischer Form zur Verfügung zu haben. Dieses Vorbringen erscheint als unglaubwürdig. Aufgrund der in Erw. 4.2 dargestellten glaubwürdigen Aussagen von Z. steht fest, dass Z. dem Angeklagten 1 das Briefpapier der Z. GmbH zur Verfügung stellte und der Angeklagte 1 die Rechnungen für die Miete erstellte. Um die fraglichen Rechnungen elektronisch zu archivieren, brauchte der Angeklagte 1 das Briefpapier der Z. GmbH nicht.