Aus diesem Grund kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Übereinstimmung des Datums dieses Kaufvertrags mit dem Errichtungsdatum der entsprechenden Computerdatei nicht als Indiz dafür, dass dieser effektiv am 18. Januar 2007 abgeschlossen wurde, gewertet werden. Ausserdem steht aufgrund der vorerwähnten IT-Auswertung fest, dass sowohl die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Inventars (Mobiliar, Winkelsäge, Elektrogabelstapler und Spezialmaschinen) für die Zeit von Februar bis Mai 2007 als auch die Rechnung vom 25. Mai 2007 der Z. GmbH für die Nutzung des Transporters VW T4 für die Zeit von Februar bis Mai 2007 erst am 9. August 2007 erstellt wurden (act.