Weil somit das Inventar beim Abschluss dieses Kaufvertrags vorgelegen sein muss und das Inventar erst am 7. August 2007 erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser nicht schon am 18. Januar 2007, sondern erst am 7. August 2007 oder später abgeschlossen wurde. Aus diesem Grund kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - die Übereinstimmung des Datums dieses Kaufvertrags mit dem Errichtungsdatum der entsprechenden Computerdatei nicht als Indiz dafür, dass dieser effektiv am 18. Januar 2007 abgeschlossen wurde, gewertet werden.