13.01.04). Weil Rechtsanwalt R. seine Empfehlungen erst am 17. August 2007 machte und der Angeklagte 1 am 20. August 2007 bestätigte, diese Änderungen vorgenommen zu haben, ist davon auszugehen, dass in den besagten Kaufverträgen die Formulierung "Die Z. GmbH kauft" und das Datum des Eigentumsübergangs erst zwischen dem 17. und dem 20. August 2007 eingefügt wurde. Die Angeklagten 1 und 2 machen geltend, die fraglichen Kaufverträge seien bereits am 18. Januar 2007 abgeschlossen worden. Es seien im August 2007 lediglich die vorgenannten redaktionellen Änderungen vorgenommen worden, jedoch sei dadurch der Inhalt nicht abgeändert worden.