13.01.004, 11.02.028 ff.). Mit E-Mail vom 17. August 2007 empfahl Rechtsanwalt R. den Angeklagten 1 und 2, anstelle des Ausdrucks "Verpflichtung" die Formulierung "Die Z. GmbH kauft" zu verwenden und das Datum des Eigentumsübergangs aufzuführen (act. 13.01.004, 11.02.062 ff.). Mit E-Mail vom 20. August 2007 schrieb der Angeklagte 1 Rechtsanwalt R., dass er die Verträge gemäss dessen Ratschlägen abgeändert habe (act. 13.01.04).