Am 9. August 2007 übermittelte der Angeklagte 1 per E-Mail Rechtsanwalt R. den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend das Inventar (Büro, Maschinen, Werkzeuge), das Inventar zum vorerwähnten Kaufvertrag, den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Transporter VW T4 und den Kaufvertrag vom 18. Januar 2007 zwischen der D. AG und der Z. GmbH betreffend den Elektrogabelstapler und die vollautomatische Winkelsäge Univer 50. Die drei Käufverträge enthielten die Formulierung "Die Z. GmbH verpflichtet sich … zu übernehmen" und enthielten kein Datum für den Eigentumsübergang (act. 13.01.004, 11.02.028 ff.).