Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit den verbuchten Miet- und Leasingaufwendungen der bloss verbuchte, jedoch am 18. Januar 2007 effektiv nicht erfolgte Zufluss des Barkaufpreises von Fr. 35'600.? eliminiert wurde, um zu vermeiden, dass der Kassenbestand erhht werden muss. Der Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend die rappengenaue Übereinstimmung der Mietzinse und Leasingraten mit dem Kaufpreis keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bildet, kann somit nicht gefolgt werden. 4.6 Am 9. August 2007 übermittelte der Angeklagte 1 per E-Mail