kaufen knnen, wenn es nur darum gegangen wäre, diese Sachen weiterhin nutzen. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen kann der vorinstanzlichen Auffassung, dass die fraglichen Kauf-, Miet- und Leasingverträge ernst gemeint waren und den Zweck verfolgten, im Falle des Konkurses das Inventar aus der Konkursmasse herauszuhalten, um von einer allfälligen Nachfolgefirma erworben werden zu können, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass die fraglichen Verträge bloss zum Schein geschlossen wurden. 4.5 Wie aus Erw.