bezahlt haben sollen, damit die fraglichen Gegenstnde weiterhin genutzt werden können. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Angeklagten 1 und 2 ein solches Verlustgeschäft, bei welchem für die Weiternutzung dieser Sachen mehr als das Doppelte des ursprünglichen Verkaufspreises von Fr. 35'600.? bezahlt wurde, abschlossen. Denn die Angeklagten 1 und 2 bzw. deren Nachfolgegesellschaft, die C. GmbH, htten ja die fraglichen Gegenstände direkt von der D. AG zum Preis von Fr. 35'600.? kaufen knnen, wenn es nur darum gegangen wäre, diese Sachen weiterhin nutzen.