Denn die Angeklagten 1 und 2 mussten ja im Verkaufszeitpunkt neben dem Verkaufspreis auch die Mietzinsen und Leasingraten kennen, um beurteilen zu können, ob die fraglichen Sachen verkauft und anschliessend gemietet und geleast werden sollen. Im Weiteren erscheint es als unglaubwürdig, dass die D. AG für die Zeit von Februar bis August 2007 Mietzinsen und Leasingraten von Fr. 35'600.? und der Angeklagte 2 am 6. August 2007 einen Kaufpreis von Fr. 38'600.? bezahlt haben sollen, damit die fraglichen Gegenstnde weiterhin genutzt werden können.