Es erscheint daher als unglaubwürdig, dass die D. AG effektiv solche Mietzinsen und Leasingraten zahlte. Auch ist es lebensfremd davon auszugehen, dass die D. AG gemäss den Kaufverträgen vom 18. Januar 2007 die fraglichen Gegenstände zu einem genau bestimmten Preis an die Z. GmbH verkaufte, jedoch im Verkaufszeitpunkt die Mietzinse und Leasingraten noch nicht vereinbart haben soll. Denn die Angeklagten 1 und 2 mussten ja im Verkaufszeitpunkt neben dem Verkaufspreis auch die Mietzinsen und Leasingraten kennen, um beurteilen zu können, ob die fraglichen Sachen verkauft und anschliessend gemietet und geleast werden sollen.