Aufgrund dieser geringen Wertminderung erscheinen auch unter Berücksichtigung von üblichen Unkosten und einer angemessenen Gewinnmarge die von der Z. GmbH verlangten Mietzinsen und Leasingraten von total Fr. 35'600.?, welche gleich hoch sind wie der von ihr fr die vermieteten und verleasten Sachen bezahlte Anschaffungspreis, als eindeutig übersetzt. Es muss mithin von einem wirtschaftlich unsinnigen Rechtsgeschäft gesprochen werden, welches in der Realität von vernünftigen Parteien in dieser Form nie abgeschlossen worden wäre. Es erscheint daher als unglaubwürdig, dass die D. AG effektiv solche Mietzinsen und Leasingraten zahlte.