50.01.055, 50.01.059) hher ist als der Kaufpreis von Fr. 35'600.?, welchen die Z. GmbH am 18. Januar 2007 der D. AG fr diese Sachen zahlte, muss angenommen werden, dass selbst der Angeklagte 2 nicht von einem erheblichen Wertverlust der fraglichen Sachen während der siebenmonatigen Nutzungsdauer ausging. Aufgrund dieser geringen Wertminderung erscheinen auch unter Berücksichtigung von üblichen Unkosten und einer angemessenen Gewinnmarge die von der Z. GmbH verlangten Mietzinsen und Leasingraten von total Fr. 35'600.?, welche gleich hoch sind wie der von ihr fr die vermieteten und verleasten Sachen bezahlte Anschaffungspreis, als eindeutig übersetzt.