Weil sie das Letztere nicht tat, besteht vorliegend kein Anlass, die Möglichkeit einer Verrechnung von Kaufpreisforderungen mit Mietzins- und Leasingzahlungen in Betracht zu ziehen. 4.4 Das Inventar, der Elektrogabelstapler, die vollautomatische Winkelsäge Univer 50 und der Transporter VW T4 unterlagen während der Miet- bzw. Leasingzeit von Februar bis August 2007 als langlebige Wirtschaftsgüter nur einer geringen Wertverminderung. Weil der vom Angeklagten 2 am 6. August 2007 für den Rückkauf dieser Gegenstände der Z. GmbH bezahlte Preis von Fr. 38'600.? (act. 50.01.055, 50.01.059) hher ist als der Kaufpreis von Fr. 35'600.?