Im vorliegenden Fall verbuchte die D. AG die fraglichen Verkäufe vom 18. Januar 2007 als Barverkäufe. Sollte jedoch davon ausgegangen werden, dass die D. AG im Verkaufszeitpunkt kein Bargeld erhielt, sondern Kaufpreisforderungen erlangte, hätte sie in ihrer Buchhaltung am 18. Januar 2007 aufgrund der streitbetroffenen Verkäufe nicht den Zugang von insgesamt Fr. 35'600.? Barmitteln, sondern eine Erhhung des Debitorenbestands um Fr. 35'600.? verbuchen mssen. Weil sie das Letztere nicht tat, besteht vorliegend kein Anlass, die Möglichkeit einer Verrechnung von Kaufpreisforderungen mit Mietzins- und Leasingzahlungen in Betracht zu ziehen.