dass sie die Fr. 35'600.? in Wirklichkeit von der Z. GmbH gar nicht erhielt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Annahme der Vorinstanz, die D. AG habe sich durch die Verkufe vom 18. Januar 2007 kurzfristige Liquidität verschafft, nicht zutrifft. 4.3.2 Ausserdem ist die Begründung der Vorinstanz, es sei nicht von Bedeutung, ob tatsächlich Geldzahlungen geflossen seien, weil die D. AG die Kaufpreisforderungen auch mit den Mietzinszahlungen verrechnet haben könne, nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall verbuchte die D. AG die fraglichen Verkäufe vom 18. Januar 2007 als Barverkäufe.