Angesichts dieser Betreibungen und der zahlreichen Konkursandrohungen (act. 40.01.004 ff.) wäre zu erwarten gewesen, dass die D. AG die ihr aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 zugeflossenen Fr. 35'600.? fr die Befriedigung der sie bedrängenden Gläubiger verwendete. Dass die D. AG die zugeflossenen Fr. 35'600.? in der Kasse beliess und in Form von Mietzinsen und Leasingraten wieder an die Z. GmbH zurckzahlte, muss daher als Indiz dafür gewertet werden, dass sie die Fr. 35'600.? in Wirklichkeit von der Z. GmbH gar nicht erhielt.