Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gaben die Angeklagten 1 und 2 an, die hohen Barbestände seien als Kriegskasse benötigt worden (act. 135, 117, 119). Weil diese Aussagen der Angeklagten 1 und 2 widersprüchlich sind, erscheinen sie als reine Schutzbehauptung, zumal es als lebensfremd erscheint, dass sich die vom Konkurs bedrohte D. AG den Luxus einer Kriegskasse mit hohen Barmitteln leisten konnte. In der Zeit vom 7. April 2006 bis 11. September 2007 wurden 98 Betreibungen über einen Betrag von rund Fr. 1.1 Mio. gegen die D. AG angehoben (act. 40.01.004 ff.). Angesichts dieser Betreibungen und der zahlreichen Konkursandrohungen (act.