Es sei unklar, weshalb bereits im Januar und danach wiederholt Fr. 3'565.95 verbucht worden seien (act. 121). Z. machte an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, dass er von der D. AG nicht wiederholt Fr. 3'565.95 erhalten habe (act. 123). An der heutigen Hauptverhandlung gab der Angeklagte 2 zu Protokoll, dass die Löhne an Z. überwiesen worden seien. Gemäss dieser Aussage wurden die Löhne an Z. somit nicht bar ausbezahlt. Aufgrund all dessen muss davon ausgegangen werden, dass die D. AG in der Zeit vom Januar bis August 2007 die fraglichen monatlichen Barlohnauszahlungen von Fr. 3'565.95 nicht tätigte und die entsprechenden Buchungen zu Unrecht vornahm.