Fehl geht des Weiteren auch das Vorbringen des Angeklagten 2, Z. habe in der Z. GmbH die Umsätze aus den Geschäften mit der D. AG nicht verbucht, weil er sich die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % habe sparen wollen. Davon kann nicht ausgegangen werden, weil die Gegenstände, welche die Z. GmbH von der D. AG kaufte und ihr anschliessend vermietete und verleaste, stets in der Schweiz blieben, und deshalb aus deutscher Sicht als Auslandsumsätze, welche nicht der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, gelten (§ 1 Abs. 1 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979). Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Aussagen von Z. als glaubwürdig zu betrachten sind.