Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er hinsichtlich der hier streitigen Geschäfte bewusst falsch aussagte, weil er die Einleitung eines Strafsteuerverfahrens in Deutschland fürchtete. Fehl geht des Weiteren auch das Vorbringen des Angeklagten 2, Z. habe in der Z. GmbH die Umsätze aus den Geschäften mit der D. AG nicht verbucht, weil er sich die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % habe sparen wollen.