gegenber der deutschen Steuerverwaltung verheimlichte (act. 131). Für Z. bestand weder ein Anlass, diese Steuerhinterziehung offenzulegen noch entstand ihm daraus ein Vorteil. Dass er dies trotzdem tat, indiziert, dass er offenkundig nicht mit einer Meldung der schweizerischen Strafbehörden an die deutschen Steuerbehörden rechnete. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er hinsichtlich der hier streitigen Geschäfte bewusst falsch aussagte, weil er die Einleitung eines Strafsteuerverfahrens in Deutschland fürchtete.