12.01.023; 12.01.034), nahm er die möglichen nachteiligen Folgen eines Strafurteils bestimmt nicht leichtfertig in Kauf. Auch kann der Hypothese der Vorinstanz, Z. habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bewusst zu seinen eigenen Lasten ausgesagt, um in Deutschland einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu entgehen und mit der vorerwähnten Verurteilung das kleinere Übel gewählt, nicht gefolgt werden. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab Z. an, dass er die Barzahlung vom 11. März 2007 über Fr. 23'000.? gegenber der deutschen Steuerverwaltung verheimlichte (act.