um Urkundenflschungen handle. Sie verurteilte deshalb Z. wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.? bei einer Probezeit von zwei Jahren (act. 001 ff.). Da Z. zum Zeitpunkt der Einvernahmen vom 28. Mai 2008 und vom 30. September 2008 in der Schweiz in einem Anstellungsverhltnis stand (act. 12.01.023; 12.01.034), nahm er die möglichen nachteiligen Folgen eines Strafurteils bestimmt nicht leichtfertig in Kauf.