In Anbetracht dessen bildet der Umstand, dass die D. AG vor den streitbetroffenen Miet- und Leasingzahlungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 an die Z. GmbH keine Barbezüge von ihren Konti tätigte und entsprechende Barmittel in die Kasse legte, ein Indiz dafür, dass die fraglichen Miet- und Leasingzahlungen in der Tat gar nicht erfolgten.