an Z. zu leisten. Dies bildet einen Anhaltspunkt dafr, dass die hohen Erlöse aus den Verkäufen vom 18. Januar 2007 in der Tat gar nicht vorhanden waren und es sich somit bloss um Scheinverkäufe handelte. Denn wären diese in der Kasse gewesen, wäre ein vorgängiges Äufnen der Kasse gar nicht nötig gewesen. In Anbetracht dessen bildet der Umstand, dass die D. AG vor den streitbetroffenen Miet- und Leasingzahlungen vom 25. Mai 2007 und vom 8. August 2007 an die Z. GmbH keine Barbezüge von ihren Konti tätigte und entsprechende Barmittel in die Kasse legte, ein Indiz dafür, dass die fraglichen Miet- und Leasingzahlungen in der Tat gar nicht erfolgten.