Die dargestellten Aussagen von Z. sind ausführlich, konstant und widerspruchsfrei, was für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Überdies gab Z. anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung an, dass er ausser der Barzahlung vom 11. März 2007 über Fr. 23'000.? keine Barzahlungen von der D. AG erhalten habe (act. 131). Unmittelbar vor dieser Barzahlung hob die D. AG Fr. 23'000.? vom Postkonto ab und legte sie in die Kasse (act. 40.13.005, 40.13.027), obwohl der Kassenbestand bei Weitem ausgereicht htte, um die Zahlung von Fr. 23'000.? an Z. zu leisten.